RS Vwgh 2018/8/9 Ra 2017/22/0071

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen. Besteht sie zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung, geht aber vor der Entscheidung (etwa) durch Erreichen der Volljährigkeit verloren, so ist die besondere Erteilungsvoraussetzung der Eigenschaft als Familienangehöriger im aufgezeigten Sinn nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0882; 13.11.2012, 2011/22/0074).Die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen. Besteht sie zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung, geht aber vor der Entscheidung (etwa) durch Erreichen der Volljährigkeit verloren, so ist die besondere Erteilungsvoraussetzung der Eigenschaft als Familienangehöriger im aufgezeigten Sinn nicht mehr gegeben vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/22/0882; 13.11.2012, 2011/22/0074).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220071.L01

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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