Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen. Besteht sie zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung, geht aber vor der Entscheidung (etwa) durch Erreichen der Volljährigkeit verloren, so ist die besondere Erteilungsvoraussetzung der Eigenschaft als Familienangehöriger im aufgezeigten Sinn nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0882; 13.11.2012, 2011/22/0074).Die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen. Besteht sie zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung, geht aber vor der Entscheidung (etwa) durch Erreichen der Volljährigkeit verloren, so ist die besondere Erteilungsvoraussetzung der Eigenschaft als Familienangehöriger im aufgezeigten Sinn nicht mehr gegeben vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/22/0882; 13.11.2012, 2011/22/0074).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220071.L01Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018