RS Vwgh 2018/8/10 Ra 2017/17/0886

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es aber im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch noch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit, ergibt, konkret zu determinieren (vgl. VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078, und VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007). Es lagen daher auch ohne Nennung der konkreten Organfunktion, die den Beschuldigten zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigte, wirksame Verfolgungshandlungen vor (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).Eine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten. Damit ist es aber im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch noch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit, ergibt, konkret zu determinieren vergleiche VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078, und VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007). Es lagen daher auch ohne Nennung der konkreten Organfunktion, die den Beschuldigten zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigte, wirksame Verfolgungshandlungen vor vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170886.L01

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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