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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §16 Abs1;Rechtssatz
Wurde mit dem angefochtenen Beschluss die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde vom BVwG als verspätet zurückgewiesen, handelt es sich dabei um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach im gegenständlichen Fall allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl) in Betracht. In anderen Rechten konnte er durch die bekämpfte Formalentscheidung von vornherein nicht verletzt sein (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0032; 17.7.2017, Ra 2017/01/0184; 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, jeweils mwN).Wurde mit dem angefochtenen Beschluss die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde vom BVwG als verspätet zurückgewiesen, handelt es sich dabei um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach im gegenständlichen Fall allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl) in Betracht. In anderen Rechten konnte er durch die bekämpfte Formalentscheidung von vornherein nicht verletzt sein vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0032; 17.7.2017, Ra 2017/01/0184; 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140012.L01Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018