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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Da das die Beschlagnahme betreffende Erkenntnis, mit dem der Beschlagnahmebescheid bestätigt wurde, aufgrund der mit Erkenntnis vom LVwG vom 15. Mai 2018 rechtskräftig verfügten Einziehung gemäß § 54 GSpG mit Zustellung am 22. Mai 2018 keine normative Wirkung mehr entfaltet, ist das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis - da sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde - nach der Revisionserhebung am 18. April 2018 weggefallen (vgl. z.B. VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, mwN).Da das die Beschlagnahme betreffende Erkenntnis, mit dem der Beschlagnahmebescheid bestätigt wurde, aufgrund der mit Erkenntnis vom LVwG vom 15. Mai 2018 rechtskräftig verfügten Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG mit Zustellung am 22. Mai 2018 keine normative Wirkung mehr entfaltet, ist das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis - da sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde - nach der Revisionserhebung am 18. April 2018 weggefallen vergleiche z.B. VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170128.L03Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018