RS Vwgh 2018/8/20 Ra 2018/17/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2018
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
GSpG 1989 §54;
VStG §17;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 1. Oktober 1985, 85/04/0025, die Auffassung vertreten, dass eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme außer Kraft tritt, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wird. Ebenso hat er ausgesprochen, dass eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft tritt (vgl. VwGH 24.4.1990, 89/04/0175; 19.6.1990, 87/04/0252). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Relevanz eines rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall etwa in seinem Erkenntnis, vom 16. September 2003, 2002/05/1033, neuerlich bekräftigt. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren. Dies ist auch bei Beschlagnahmen gemäß 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der Fall:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 1. Oktober 1985, 85/04/0025, die Auffassung vertreten, dass eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG verfügte Beschlagnahme außer Kraft tritt, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wird. Ebenso hat er ausgesprochen, dass eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft tritt vergleiche VwGH 24.4.1990, 89/04/0175; 19.6.1990, 87/04/0252). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Relevanz eines rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall etwa in seinem Erkenntnis, vom 16. September 2003, 2002/05/1033, neuerlich bekräftigt. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren. Dies ist auch bei Beschlagnahmen gemäß 53 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG der Fall:

Diese Beschlagnahme dient nicht nur der Sicherung des Verfalls (§ 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG) sondern auch der Sicherung der Einziehung nach § 54 GSpG (vgl. näher VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103, sowie VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, Rn. 15).Diese Beschlagnahme dient nicht nur der Sicherung des Verfalls (Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG) sondern auch der Sicherung der Einziehung nach Paragraph 54, GSpG vergleiche näher VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103, sowie VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, Rn. 15).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170128.L02

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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