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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit den einleitenden Ausführungen der Revision, "1. Es gibt keine Judikatur "die entgegen der Bestimmung des § 44 AVStG eine Bestrafung ohne Benennung des Tatzeitpunktes/Tatzeitraumes zulässt. 2. Es gibt keine Judikatur zur Frage eines Bestrafungsexzesses (wenngleich im gesetzlichen Rahmen) 3. Die in der Begründung des angeführten Erkenntnisses festgehaltene Rechtsansicht zur EU-rechtlich möglichen Anwendung des Glücksspielgesetz weicht erheblich von der Entscheidung des EuGh vom 14.06.2017 ab", wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt: Für die Zulässigkeit einer Revision ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824 und 0825, mwN).Mit den einleitenden Ausführungen der Revision, "1. Es gibt keine Judikatur "die entgegen der Bestimmung des Paragraph 44, AVStG eine Bestrafung ohne Benennung des Tatzeitpunktes/Tatzeitraumes zulässt. 2. Es gibt keine Judikatur zur Frage eines Bestrafungsexzesses (wenngleich im gesetzlichen Rahmen) 3. Die in der Begründung des angeführten Erkenntnisses festgehaltene Rechtsansicht zur EU-rechtlich möglichen Anwendung des Glücksspielgesetz weicht erheblich von der Entscheidung des EuGh vom 14.06.2017 ab", wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt: Für die Zulässigkeit einer Revision ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824 und 0825, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170823.L01Im RIS seit
13.09.2018Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018