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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
§ 71 VwGG sieht vor, dass im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VerfGG 1953 sinngemäß anzuwenden sind. Die damit verwiesenen Bestimmungen des VfGG regeln - sieht man von der Kostenersatzregelung des § 52 zweiter Satz VerfGG 1953 ab - nicht ausdrücklich, wie im Falle einer Antragszurückziehung vorzugehen ist. Auch das VwGG enthält keine besondere Bestimmung für diesen Fall. Durch die Zurückziehung des Antrags ist jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Partei weggefallen, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Paragraph 71, VwGG sieht vor, dass im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten die Paragraphen 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VerfGG 1953 sinngemäß anzuwenden sind. Die damit verwiesenen Bestimmungen des VfGG regeln - sieht man von der Kostenersatzregelung des Paragraph 52, zweiter Satz VerfGG 1953 ab - nicht ausdrücklich, wie im Falle einer Antragszurückziehung vorzugehen ist. Auch das VwGG enthält keine besondere Bestimmung für diesen Fall. Durch die Zurückziehung des Antrags ist jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Partei weggefallen, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030003.K01Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018