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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt dagegen keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung der Manuduktionspflicht, nicht dargestellt (vgl. z.B. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, sowie 4.9.2014, Ro 2014/15/0001, mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt dagegen keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung der Manuduktionspflicht, nicht dargestellt vergleiche z.B. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, sowie 4.9.2014, Ro 2014/15/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150004.L04Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018