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32/03 Steuern vom Vermögen;Norm
GrStG §2 Z9 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der X-GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Oktober 1991, Zl. GA 8-1296/5-1991, betreffend Grundsteuermeßbetrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall ist jenem betreffen dieselbe Beschwerdeführerin gleichartig, in welcher Angelegenheit der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/15/0144, unter Bezugnahme auf das weitere Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 91/15/0132, entschieden hat. Der vorliegende Beschwerdefall betrifft die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages auf den 1. Jänner 1982 (Wertfortschreibung) und auf den 1. Jänner 1983 für den Grundbesitz des A-Hafens.
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der erwähnten Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150145.X00Im RIS seit
20.11.2000