RS Vwgh 2018/8/23 Ra 2017/17/0340

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0141 E 23. Juni 2017 RS 8

Stammrechtssatz

Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0056, mwN).Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170340.L01

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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