RS Vwgh 2018/8/27 Ra 2018/18/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §6;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §24 Abs1 Z2;
VwGG §46;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0331 B 27. August 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die in § 6 AVG normierte Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Schriftstücken an die zuständige Stelle darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Diesfalls trifft den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber nur dann vor, wenn die Partei durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes "krasses" Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert wurde (vgl. die im Zusammenhang mit § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ergangene und auf § 46 VwGG übertragbare Rechtsprechung: VwGH 23.10.2014, 2012/07/0209; 28.5.2014, 2013/12/0209 sowie 20.11.2002, 2002/08/0134, betreffend den Fall eines für die Weiterleitung offen stehenden Zeitraumes von mehr als einem Monat). Im vorliegenden Fall wäre dem BVwG ein Zeitraum von acht Werktagen zur Verfügung gestanden, um den Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der offenen Revisionsfrist an den VwGH weiterzuleiten. Schon angesichts des dem Gericht zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe kann jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" im Sinn der dargestellten Judikatur gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).Die in Paragraph 6, AVG normierte Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Schriftstücken an die zuständige Stelle darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Diesfalls trifft den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber nur dann vor, wenn die Partei durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes "krasses" Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert wurde vergleiche die im Zusammenhang mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergangene und auf Paragraph 46, VwGG übertragbare Rechtsprechung: VwGH 23.10.2014, 2012/07/0209; 28.5.2014, 2013/12/0209 sowie 20.11.2002, 2002/08/0134, betreffend den Fall eines für die Weiterleitung offen stehenden Zeitraumes von mehr als einem Monat). Im vorliegenden Fall wäre dem BVwG ein Zeitraum von acht Werktagen zur Verfügung gestanden, um den Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der offenen Revisionsfrist an den VwGH weiterzuleiten. Schon angesichts des dem Gericht zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe kann jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" im Sinn der dargestellten Judikatur gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180332.L02

Im RIS seit

18.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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