RS Vwgh 2018/8/29 Ra 2017/17/0419

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2018
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4;
HausRSchG 1862 §1;
MRK Art8;
StGG Art9;

Rechtssatz

Bei dem Öffnen eines Sicherungskastens während einer glücksspielrechtlichen Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG, um einen darin vermuteten FI-Schalter zwecks Ermöglichung von Testspielen an den vorgefundenen Geräten einzuschalten, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht um ein das Wesen einer Hausdurchsuchung ausmachendes Suchen (systematisches Besichtigen eines bestimmten Objekts durch ein behördliches Organ) nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Vielmehr ist in Bezug auf einen Sicherungskasten davon auszugehen, dass sich in einem solchen ein FI-Schalter zum Zweck des Ein- und Ausschaltens der Stromzufuhr befindet, ohne dass nach einem solchen Schalter gesucht werden müsste. Da somit kein Eingriff in das durch Art. 9 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht vorliegt, kommt eine Verletzung der Lokalbetreiberin insofern nicht in Betracht. Die Lokalbetreiberin ist durch das Öffnen des Sicherungskastens und Einschalten des FI-Schalters im Zuge der glücksspielrechtlichen Kontrolle auch nicht im über den Schutzbereich des Art. 9 StGG hinausgreifenden durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens verletzt worden, weil diese Vorgangsweise der Organe der Abgabenbehörde in § 50 Abs. 4 GSpG Deckung findet. Gemäß dieser Bestimmung haben der Veranstalter und der Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, unter anderem den Organen der Abgabenbehörde umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen. Sofern dieser Mitwirkungspflicht - wie im vorliegenden Fall durch Unterbindung der Stromzufuhr - nicht nachgekommen wird, können diese Überwachungsaufgaben gemäß § 50 Abs. 4 GSpG mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - wie konkret durch Einschalten des FI-Schalters nach Öffnen des Sicherungskastens geschehen - durchgesetzt werden. Das Öffnen des Sicherungskastens und Betätigen des FI-Schalters durch Organe der Abgabenbehörde im Zuge der glücksspielrechtlichen Kontrolle des Lokals zwecks Herstellung der Stromversorgung für die Durchführung von Testspielen erweist sich demnach als nicht rechtswidrig.Bei dem Öffnen eines Sicherungskastens während einer glücksspielrechtlichen Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, um einen darin vermuteten FI-Schalter zwecks Ermöglichung von Testspielen an den vorgefundenen Geräten einzuschalten, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht um ein das Wesen einer Hausdurchsuchung ausmachendes Suchen (systematisches Besichtigen eines bestimmten Objekts durch ein behördliches Organ) nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Vielmehr ist in Bezug auf einen Sicherungskasten davon auszugehen, dass sich in einem solchen ein FI-Schalter zum Zweck des Ein- und Ausschaltens der Stromzufuhr befindet, ohne dass nach einem solchen Schalter gesucht werden müsste. Da somit kein Eingriff in das durch Artikel 9, StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht vorliegt, kommt eine Verletzung der Lokalbetreiberin insofern nicht in Betracht. Die Lokalbetreiberin ist durch das Öffnen des Sicherungskastens und Einschalten des FI-Schalters im Zuge der glücksspielrechtlichen Kontrolle auch nicht im über den Schutzbereich des Artikel 9, StGG hinausgreifenden durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens verletzt worden, weil diese Vorgangsweise der Organe der Abgabenbehörde in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG Deckung findet. Gemäß dieser Bestimmung haben der Veranstalter und der Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, unter anderem den Organen der Abgabenbehörde umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen. Sofern dieser Mitwirkungspflicht - wie im vorliegenden Fall durch Unterbindung der Stromzufuhr - nicht nachgekommen wird, können diese Überwachungsaufgaben gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - wie konkret durch Einschalten des FI-Schalters nach Öffnen des Sicherungskastens geschehen - durchgesetzt werden. Das Öffnen des Sicherungskastens und Betätigen des FI-Schalters durch Organe der Abgabenbehörde im Zuge der glücksspielrechtlichen Kontrolle des Lokals zwecks Herstellung der Stromversorgung für die Durchführung von Testspielen erweist sich demnach als nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170419.L05

Im RIS seit

26.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten