RS Vwgh 2018/8/29 Ra 2017/17/0419

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung ist - wie im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund, dass das BFG - wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt - bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung der Parteien im Sinne des § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG ausging und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte, nicht mehr erforderlich und stellt keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof mehr dar (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0157 bis 0159).Ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung ist - wie im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund, dass das BFG - wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt - bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung der Parteien im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG ausging und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte, nicht mehr erforderlich und stellt keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof mehr dar vergleiche VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0157 bis 0159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170419.L01

Im RIS seit

26.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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