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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4;Rechtssatz
Ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung ist - wie im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund, dass das BFG - wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt - bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung der Parteien im Sinne des § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG ausging und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte, nicht mehr erforderlich und stellt keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof mehr dar (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0157 bis 0159).Ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung ist - wie im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund, dass das BFG - wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt - bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung der Parteien im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG ausging und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte, nicht mehr erforderlich und stellt keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof mehr dar vergleiche VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0157 bis 0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170419.L01Im RIS seit
26.09.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018