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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschlagnahme nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160; 20.9.2017, Ra 2017/17/0035, mwN). Die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde steht im Falle der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides auch deren Erhebung durch eine im Beschlagnahmeverfahren übergangene Partei entgegen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschlagnahme nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160; 20.9.2017, Ra 2017/17/0035, mwN). Die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde steht im Falle der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides auch deren Erhebung durch eine im Beschlagnahmeverfahren übergangene Partei entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170170.L02Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018