TE Vwgh Beschluss 1993/10/21 93/09/0145

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AHG 1949 §11;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §21;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
B-VG Art23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des F und der E H in K, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 13. November 1992, Zl. IIId-6702 B/ABB-Nr. 851116, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens beantragten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 1991 beim Arbeitsamt Perg die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die am 22. August 1973 geborene ausländische Staatsbürgerin M. für die berufliche Tätigkeit als "Au-Pair-Mädchen" mit einer Entlohnung von S 700,-- netto pro Woche.

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt (im dritten Rechtsgang; der ersten ablehnenden Erledigung vom 6. September 1991 ist wegen Fehlens einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG kein Bescheidcharakter zugekommen; in dem daraufhin vom Arbeitsamt Perg erlassenen ablehnenden Bescheid vom 15. September 1992 war unrichtigerweise die "Fa. H Bau GesmbH" als Bescheidadressat angegeben gewesen; dieser Bescheid wurde letztlich vom Landesarbeitsamt Oberösterreich mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 aufgehoben) mit Bescheid vom 24. September 1992 gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ab. Begründend führte die Behörde erster Instanz nach Wiedergabe dieser Gesetzesstelle aus, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der "Au-Pair-Mädchen" Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für eine Vermittlung in Betracht kämen. Wegen Annäherung an die Bundeshöchstzahl stünden einer weiteren Bewilligungserteilung wichtige öffentliche Interessen entgegen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, sie würden mittlererweile die Beschäftigungsbewilligung für M. nicht mehr benötigen, weil seit der Antragstellung bereits über ein Jahr verstrichen sei. M. habe aber nur für ein Jahr als Au-Pair-Mädchen in Österreich tätig sein wollen und sei daher in ihre Heimat zurückgekehrt. Dennoch seien die Beschwerdeführer zur Berufung gezwungen, damit festgestellt werde (insbesondere auch in Anbetracht einer allfälligen Amtshaftungsklage), daß die Bescheide Eingriffe sowohl in ihre Rechte als auch in Rechte von M. darstellten. Es lägen sämtliche inhaltliche Voraussetzungen des § 4 AuslBG für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vor.

Mit Schreiben vom 4. November 1992 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, die maßgebliche Landeshöchstzahl für Oberösterreich (33.000) sei laut Statistik der Arbeitsmarktverwaltung zum Stichtag Ende September 1992 um 29,9 % überzogen. Die Bundeshöchstzahl sei nach dieser Statistik zu diesem Zeitpunkt zu 92,4 % ausgeschöpft. Die noch zur Verfügung stehenden Plätze seien - falls eine Ersatzkraftvermittlung von im Sinne des § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Personen nicht möglich sei - für (im folgenden genannte) bestimmte Branchen bzw. Personengruppen zu vergeben, zu denen aber die beantragte Ausländerin nicht gehöre; auch sei der Betrieb der Beschwerdeführer nicht dem Gesundheits- und Wohlfahrtsbereich zuzurechnen. Der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung stünden auf Grund des großen "Überziehungsgrades" der Landeshöchstzahl und der hohen Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen im Sinne des § 4 Abs. 1 AuslBG entgegen.

In ihrer Stellungnahme vom 9. November 1992 verwiesen die Beschwerdeführer auf das in ihrer Berufung enthaltene Vorbringen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. November 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und Abs. 1 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 2109,2110/92-3, ablehnte und diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abtrat.

In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ein Au-Pair-Mädchen bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 4 AuslBG verletzt, und machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis beantragt.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Unter Au-Pair-Kräften versteht man junge Ausländer, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Da es sich dabei jedenfalls um eine Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) und damit um eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG handelt, bedarf es auch für solche Au-Pair-Verhältnisse auf Seite des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Gesetz (vgl. dazu schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1989, Zl. 88/09/0161).

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die ausländische Staatsbürgerin M. für die berufliche Tätigkeit als Au-Pair-Mädchen stammt vom 28. August 1991 (beim Arbeitsamt Perg am 30. August 1991 eingelangt). In ihrer Berufung vom 12. Oktober 1992 - gegen den letztlich ergangenen ablehnenden Bescheid des Arbeitsamtes Perg vom 24. September 1992 - haben die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, mittlerweile die Beschäftigungsbewilligung für M. nicht mehr zu benötigen, weil seit der Antragstellung bereits über ein Jahr verstrichen sei; M. habe aber nur für ein Jahr als Au-Pair-Mädchen in Österreich tätig sein wollen und sei daher in ihre Heimat zurückgekehrt. Damit haben die Beschwerdeführer aber unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie an der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für diese Ausländerin gar kein Interesse mehr haben (am 1. September 1992 haben die Beschwerdeführer im übrigen einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine andere ausländische Staatsbürgerin für die berufliche Tätigkeit als "Au-Pair-Mädchen" gestellt; siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 93/09/0144). Der Verwaltungsgerichtshof vermag schon aus diesem Grunde nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführer durch die die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die genannte ausländische Staatsbürgerin bestätigende Entscheidung der belangten Behörde in ihren Rechten verletzt worden wären. Daran ändert auch nichts die von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erklärte Absicht, allenfalls eine Amtshaftungsklage einzubringen. Auch steht es ihnen als (potentieller) Arbeitgeber nicht zu, die (im übrigen durch das Gesetz im Bewilligungsverfahren) eingeschränkten Rechte des ausländischen Arbeitnehmers (vgl. § 21 AuslBG) wahrzunehmen.

Die Beschwerde ist daher wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführer nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 51 VwGG i.V.m. Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers

BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090145.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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