RS Vwgh 2018/8/30 Ra 2017/17/0932

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1;
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch eine Verwaltungsbehörde - nur dies ist Sache des Verfahrens - ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52a Abs. 1 VStG iVm § 68 Abs. 7 AVG nicht vorgesehen. Einerseits räumen diese Bestimmungen kein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung ein (vgl. VwGH 29.1.2013, 2012/02/0291, mwN). Andererseits ist auch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52a Abs. 1 VStG verfassungskonform die Aufhebung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte durch die Verwaltungsbehörden ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber bei Neufassung dieser Bestimmung die Einrichtung der Verwaltungsgerichte berücksichtigt hat, ergibt sich sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus den Gesetzesmaterialien (RV 2009 Blg NR 24. GP, 20).Die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch eine Verwaltungsbehörde - nur dies ist Sache des Verfahrens - ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 7, AVG nicht vorgesehen. Einerseits räumen diese Bestimmungen kein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung ein vergleiche VwGH 29.1.2013, 2012/02/0291, mwN). Andererseits ist auch nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG verfassungskonform die Aufhebung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte durch die Verwaltungsbehörden ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber bei Neufassung dieser Bestimmung die Einrichtung der Verwaltungsgerichte berücksichtigt hat, ergibt sich sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2009 Blg NR 24. GP, 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170932.L01

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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