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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch eine Verwaltungsbehörde - nur dies ist Sache des Verfahrens - ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52a Abs. 1 VStG iVm § 68 Abs. 7 AVG nicht vorgesehen. Einerseits räumen diese Bestimmungen kein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung ein (vgl. VwGH 29.1.2013, 2012/02/0291, mwN). Andererseits ist auch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52a Abs. 1 VStG verfassungskonform die Aufhebung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte durch die Verwaltungsbehörden ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber bei Neufassung dieser Bestimmung die Einrichtung der Verwaltungsgerichte berücksichtigt hat, ergibt sich sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus den Gesetzesmaterialien (RV 2009 Blg NR 24. GP, 20).Die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch eine Verwaltungsbehörde - nur dies ist Sache des Verfahrens - ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 7, AVG nicht vorgesehen. Einerseits räumen diese Bestimmungen kein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung ein vergleiche VwGH 29.1.2013, 2012/02/0291, mwN). Andererseits ist auch nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG verfassungskonform die Aufhebung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte durch die Verwaltungsbehörden ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber bei Neufassung dieser Bestimmung die Einrichtung der Verwaltungsgerichte berücksichtigt hat, ergibt sich sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2009 Blg NR 24. GP, 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170932.L01Im RIS seit
20.09.2018Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018