RS Vwgh 2018/8/30 Ra 2017/17/0831

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig erkannt, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit aufgrund einer vorhandenen, wenn auch nicht einschlägigen, Verwaltungsübertretung nach der StVO nicht in Betracht gekommen ist. Die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar (vgl. etwa VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136, mwN.).Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig erkannt, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit aufgrund einer vorhandenen, wenn auch nicht einschlägigen, Verwaltungsübertretung nach der StVO nicht in Betracht gekommen ist. Die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar vergleiche etwa VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136, mwN.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170831.L01

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten