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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig erkannt, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit aufgrund einer vorhandenen, wenn auch nicht einschlägigen, Verwaltungsübertretung nach der StVO nicht in Betracht gekommen ist. Die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar (vgl. etwa VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136, mwN.).Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig erkannt, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit aufgrund einer vorhandenen, wenn auch nicht einschlägigen, Verwaltungsübertretung nach der StVO nicht in Betracht gekommen ist. Die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar vergleiche etwa VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136, mwN.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170831.L01Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018