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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH 28.2.2014, 2012/03/0143, mwN).Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH 28.2.2014, 2012/03/0143, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170662.L01Im RIS seit
19.09.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019