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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1;Rechtssatz
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst.Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche Artikel 82, ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030042.J01Im RIS seit
25.09.2018Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018