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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/01/1276 E 16. Dezember 2009 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG angeknüpft. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt gesichert ist. Für eine Unterschreitung dieser vom Gesetzgeber herangezogenen Richtsätze besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes keine GrundlageZur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG angeknüpft. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt gesichert ist. Für eine Unterschreitung dieser vom Gesetzgeber herangezogenen Richtsätze besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage
(arg.: "der Höhe nach den Richtsätzen ... entsprechen") und aus
verfassungsrechtlicher Sicht auch kein Anlass (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295, mwN).verfassungsrechtlicher Sicht auch kein Anlass vergleiche insoweit das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017010004.J03Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018