RS Vwgh 2018/9/3 Ra 2018/02/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit der Herabsetzung der Geldstrafe ist nicht zwingend eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe verbunden, wenn die Geldstrafe wegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse herabgesetzt wurde (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).Mit der Herabsetzung der Geldstrafe ist nicht zwingend eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe verbunden, wenn die Geldstrafe wegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse herabgesetzt wurde vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020243.L01

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten