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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit der Herabsetzung der Geldstrafe ist nicht zwingend eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe verbunden, wenn die Geldstrafe wegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse herabgesetzt wurde (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).Mit der Herabsetzung der Geldstrafe ist nicht zwingend eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe verbunden, wenn die Geldstrafe wegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse herabgesetzt wurde vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020243.L01Im RIS seit
21.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018