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E6JNorm
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB;Rechtssatz
Die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 an das VwG besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, mit dem der Ausschluss einer Umweltorganisation vom Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen für unionsrechtswidrig erachtet wurde, weil der Umweltorganisation keine Möglichkeit eröffnet worden war, am Verfahren als Partei mitzuwirken; dies unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sie bei den zuständigen Behörden beantragt hatte, ihr die Parteistellung zuzuerkennen und dieser Antrag abgelehnt worden war.Die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 an das VwG besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist vergleiche VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, mit dem der Ausschluss einer Umweltorganisation vom Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen für unionsrechtswidrig erachtet wurde, weil der Umweltorganisation keine Möglichkeit eröffnet worden war, am Verfahren als Partei mitzuwirken; dies unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sie bei den zuständigen Behörden beantragt hatte, ihr die Parteistellung zuzuerkennen und dieser Antrag abgelehnt worden war.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und LandschaftschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030024.J04Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018