RS Vwgh 2018/9/5 Ro 2018/03/0024

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB;
AVG §8;
VwGVG 2014 §7 Abs3;

Rechtssatz

Die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 an das VwG besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, mit dem der Ausschluss einer Umweltorganisation vom Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen für unionsrechtswidrig erachtet wurde, weil der Umweltorganisation keine Möglichkeit eröffnet worden war, am Verfahren als Partei mitzuwirken; dies unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sie bei den zuständigen Behörden beantragt hatte, ihr die Parteistellung zuzuerkennen und dieser Antrag abgelehnt worden war.Die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 an das VwG besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist vergleiche VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, mit dem der Ausschluss einer Umweltorganisation vom Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen für unionsrechtswidrig erachtet wurde, weil der Umweltorganisation keine Möglichkeit eröffnet worden war, am Verfahren als Partei mitzuwirken; dies unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sie bei den zuständigen Behörden beantragt hatte, ihr die Parteistellung zuzuerkennen und dieser Antrag abgelehnt worden war.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz
Umweltorganisation VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030024.J04

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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