Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0092 UVP-RL Art11;Rechtssatz
Der EuGH gelangte im Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14 (Kommission/Deutschland) zu dem Ergebnis, es sei (u.a.) mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1; UVP-Richtlinie) nicht vereinbar, die Gründe, auf die sich ein gerichtlicher Rechtsbehelf stützen könne, (übermäßig) zu beschränken und dadurch eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch das Gericht zu hindern. Aus der Entscheidung des EuGH lässt sich aber nicht ableiten, dass es einer Gemeinde offen stehen müsse, ihre Parteistellung und ihre Einwendungen gegen das Vorhaben erstmalig in einem Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung an das Höchstgericht geltend zu machen. Eine solche Sichtweise stünde auch im Widerspruch zu den Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit im österreichischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nach der es vorrangig Aufgabe des VwG ist, die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung umfassend zu überprüfen, während der VwGH im Revisionsverfahren dazu berufen ist, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu kontrollieren.Der EuGH gelangte im Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14 (Kommission/Deutschland) zu dem Ergebnis, es sei (u.a.) mit Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, Sitzung 1; UVP-Richtlinie) nicht vereinbar, die Gründe, auf die sich ein gerichtlicher Rechtsbehelf stützen könne, (übermäßig) zu beschränken und dadurch eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch das Gericht zu hindern. Aus der Entscheidung des EuGH lässt sich aber nicht ableiten, dass es einer Gemeinde offen stehen müsse, ihre Parteistellung und ihre Einwendungen gegen das Vorhaben erstmalig in einem Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung an das Höchstgericht geltend zu machen. Eine solche Sichtweise stünde auch im Widerspruch zu den Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit im österreichischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nach der es vorrangig Aufgabe des VwG ist, die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung umfassend zu überprüfen, während der VwGH im Revisionsverfahren dazu berufen ist, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu kontrollieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030024.J02Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018