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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Revisionslegitimation kommt zunächst jenen Personen zu, gegen die eine Entscheidung des VwG gerichtet war und denen gegenüber diese Entscheidung erlassen worden ist. Andere Personen, die von einer Entscheidung des VwG Kenntnis erlangen, können nach § 26 Abs. 2 VwGG Revision erheben, wenn die Entscheidung bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Parteistellung unstrittig war und sie auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens kann also nicht erstmals im Verfahren vor dem Höchstgericht geltend gemacht werden, sondern muss jedenfalls bereits von der Verwaltungsbehörde oder dem VwG entschieden worden sein (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012:Revisionslegitimation kommt zunächst jenen Personen zu, gegen die eine Entscheidung des VwG gerichtet war und denen gegenüber diese Entscheidung erlassen worden ist. Andere Personen, die von einer Entscheidung des VwG Kenntnis erlangen, können nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG Revision erheben, wenn die Entscheidung bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Parteistellung unstrittig war und sie auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens kann also nicht erstmals im Verfahren vor dem Höchstgericht geltend gemacht werden, sondern muss jedenfalls bereits von der Verwaltungsbehörde oder dem VwG entschieden worden sein vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51/2012:
etwa VwGH vom 30. 1. 2013, 2012/03/0182, und vom 23. 8. 2013, 2013/03/0085, zur Rechtslage nach dieser Novelle: etwa VwGH vom 12.8.2014, Ro 2014/10/0065, und vom 26.6.2015, Ra 2015/07/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030024.J01Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018