RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2018/12/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0093 E 3. Oktober 2018

Rechtssatz

Das Erkenntnis eines VwG wird den Begründungserfordernissen dann nicht gerecht, wenn es keine eigenen Feststellungen des VwG zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen enthält, sondern diesbezüglich bloß auf den Verfahrensgang verwiesen wird (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0017), und auch nicht etwa ausdrücklich die behördlichen Feststellungen übernommen wurden. Es ist daher auch nicht ausreichend klar erkennbar, von welchen Feststellungen zu den maßgeblichen Tatsachenfragen das VwG ausging.Das Erkenntnis eines VwG wird den Begründungserfordernissen dann nicht gerecht, wenn es keine eigenen Feststellungen des VwG zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen enthält, sondern diesbezüglich bloß auf den Verfahrensgang verwiesen wird vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0017), und auch nicht etwa ausdrücklich die behördlichen Feststellungen übernommen wurden. Es ist daher auch nicht ausreichend klar erkennbar, von welchen Feststellungen zu den maßgeblichen Tatsachenfragen das VwG ausging.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120031.L02

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten