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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Enthält die Revision entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig. Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten "Stellungnahme" erfolgte Nachholung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grunde nicht zu beachten (VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).Enthält die Revision entgegen Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig. Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten "Stellungnahme" erfolgte Nachholung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grunde nicht zu beachten (VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030091.L01Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018