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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/03/0046 B 10. Oktober 2018Rechtssatz
Wenn § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG 2001 auf den Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres abstellt, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Überschreitung der Zuverdienstgrenze gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG 2001 im betreffenden Kalenderjahr die Höhe des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld vom Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG 2001 bis zum genannten Ablauf abhängt und bei einer Versäumung im den Grenzbetrag übersteigenden Ausmaß untergeht. Bei Versäumung der Frist zur Abgrenzung der Einkünfte tritt somit ausschließlich eine materielle Rechtswirkung ein, die in Rede stehende Frist ist derart als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. etwa idS VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 18.11.2009, 2008/08/0100; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; VwGH 26.1.2005, 2004/08/0136). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch - im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß - bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017).Wenn Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG 2001 auf den Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres abstellt, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Überschreitung der Zuverdienstgrenze gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG 2001 im betreffenden Kalenderjahr die Höhe des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld vom Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG 2001 bis zum genannten Ablauf abhängt und bei einer Versäumung im den Grenzbetrag übersteigenden Ausmaß untergeht. Bei Versäumung der Frist zur Abgrenzung der Einkünfte tritt somit ausschließlich eine materielle Rechtswirkung ein, die in Rede stehende Frist ist derart als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche etwa idS VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 18.11.2009, 2008/08/0100; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; VwGH 26.1.2005, 2004/08/0136). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch - im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß - bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht vergleiche VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030085.L02Im RIS seit
08.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018