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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat des Asylwerbers (hier: Situation der Kurden in Syrien), wird der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines VwG selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die VwG treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit wird es dem VwGH verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059, mwN).Schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat des Asylwerbers (hier: Situation der Kurden in Syrien), wird der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines VwG selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die VwG treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit wird es dem VwGH verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180152.L01Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019