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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0419 E 30. August 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG erfolgt durch formlose Verfügung; es besteht lediglich eine objektive Pflicht der Behörde zur, aber kein subjektives Recht der Partei auf Weiterleitung.Die Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolgt durch formlose Verfügung; es besteht lediglich eine objektive Pflicht der Behörde zur, aber kein subjektives Recht der Partei auf Weiterleitung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170680.L03Im RIS seit
27.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018