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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt war (vgl. das von einem verstärkten Senat beschlossene Erkenntnis vom 30. Mai 1996, 94/05/0370 = VwSlg 14475 A/1996, sowie die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 6 Rz. 15), stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, festgestellt hat - nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG dar. Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Wie sich dem zitierten Beschluss Ko 2015/03/0001 entnehmen lässt, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (Pkt. 9.7.).Während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt war vergleiche das von einem verstärkten Senat beschlossene Erkenntnis vom 30. Mai 1996, 94/05/0370 = VwSlg 14475 A/1996, sowie die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Paragraph 6, Rz. 15), stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, festgestellt hat - nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dar. Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Wie sich dem zitierten Beschluss Ko 2015/03/0001 entnehmen lässt, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (Pkt. 9.7.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170680.L02Im RIS seit
27.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018