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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel setzt voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN). Mit dem Vorbringen einer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei von diesem herangezogene Beweismittel zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht nicht zur Kenntnis gebracht und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, zeigt die revisionswerbende Partei eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf (VwGH 7.9.2017, Ra 2017/17/0308, mwN).Die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel setzt voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche etwa VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN). Mit dem Vorbringen einer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei von diesem herangezogene Beweismittel zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht nicht zur Kenntnis gebracht und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, zeigt die revisionswerbende Partei eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf (VwGH 7.9.2017, Ra 2017/17/0308, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170381.L01Im RIS seit
27.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018