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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210;Rechtssatz
Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt (vgl. etwa die in Ritz, BAO6, unter Rz 15 zu § 212 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt vergleiche etwa die in Ritz, BAO6, unter Rz 15 zu Paragraph 212, BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160117.L02Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018