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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §23;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/16/0020 E 11. September 2018 Ro 2018/16/0026 E 11. September 2018 Ro 2018/16/0023 E 11. September 2018 Ro 2018/16/0025 E 11. September 2018 Ro 2018/16/0021 E 11. September 2018 Ro 2018/16/0024 E 11. September 2018 Ro 2018/16/0022 E 11. September 2018Rechtssatz
Gemäß § 23 GBG idF vor dem ErbRÄG 2015 ist, wenn ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert wird, dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen. Mit dem ErbRÄG 2015 wurde in § 23 GBG mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 die terminologische Anpassung dahingehend vorgenommen, dass der Begriff "Erblasser" durch den Begriff "Verstorbenen" ersetzt wurde. § 23 GBG kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft vor der Einantwortung veräußert werden soll. In diesem Fall wird die Einantwortungsurkunde (nunmehr: Einantwortungsbeschluss) durch die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Vertrages ersetzt (Hagleitner in Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht2 (2016), Rz 2 zu § 23 GBG).Gemäß Paragraph 23, GBG in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 ist, wenn ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert wird, dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen. Mit dem ErbRÄG 2015 wurde in Paragraph 23, GBG mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 die terminologische Anpassung dahingehend vorgenommen, dass der Begriff "Erblasser" durch den Begriff "Verstorbenen" ersetzt wurde. Paragraph 23, GBG kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft vor der Einantwortung veräußert werden soll. In diesem Fall wird die Einantwortungsurkunde (nunmehr: Einantwortungsbeschluss) durch die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Vertrages ersetzt (Hagleitner in Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht2 (2016), Rz 2 zu Paragraph 23, GBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160019.J03Im RIS seit
12.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018