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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche, näher begründete Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Das BFA hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ausgesprochen, dass der Revisionswerber kein Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens habe. Der Revisionswerber habe im Zeitraum von 17. Februar bis 3. April 2018 keine Meldeadresse gehabt. Wirtschaftliche Interessen des Staates Österreichs an geringer finanzieller Belastung durch frustrierte Abschiebekosten - da der Revisionswerber eine gebuchte Abschiebung bereits einmal verhindert habe und eine zweite Abschiebung am 16. September 2018 gebucht sei - und die Kosten der Grundversorgung würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen. Steht eine Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgrund des Revisionsvorbringens begründet im Raum und hat der Verwaltungsgerichtshof aus diesem Anlass das Vorverfahren eingeleitet, kann allerdings - entgegen dem Vorbringen des BFA - auch bereits nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die gebuchte Abschiebung einen zwingenden Kostenvorteil für den Bund bedeutet. Dass andere zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsfall entgegenstünden, ergibt sich aus dem Vorbringen des BFA nicht, weshalb im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung dem Antrag des Revisionswerbers stattzugeben war.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche, näher begründete Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Das BFA hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ausgesprochen, dass der Revisionswerber kein Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens habe. Der Revisionswerber habe im Zeitraum von 17. Februar bis 3. April 2018 keine Meldeadresse gehabt. Wirtschaftliche Interessen des Staates Österreichs an geringer finanzieller Belastung durch frustrierte Abschiebekosten - da der Revisionswerber eine gebuchte Abschiebung bereits einmal verhindert habe und eine zweite Abschiebung am 16. September 2018 gebucht sei - und die Kosten der Grundversorgung würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen. Steht eine Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgrund des Revisionsvorbringens begründet im Raum und hat der Verwaltungsgerichtshof aus diesem Anlass das Vorverfahren eingeleitet, kann allerdings - entgegen dem Vorbringen des BFA - auch bereits nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die gebuchte Abschiebung einen zwingenden Kostenvorteil für den Bund bedeutet. Dass andere zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsfall entgegenstünden, ergibt sich aus dem Vorbringen des BFA nicht, weshalb im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung dem Antrag des Revisionswerbers stattzugeben war.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180450.L01Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018