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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §229;Rechtssatz
Die in Anmerkung 8 zu TP 7 GGG für die Ermittlung der jährlichen Einkünfte genannten §§ 229, 276 ABGB gehen auf den mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, neu geschaffenen § 266 ABGB zurück (vgl. ErläutRV 1420 BlgNR 22. GP 6; BGBl. I Nr. 15/2013 Art. 1 Z 29). Demnach sind von sämtlichen Einkünften die davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben abzuziehen, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die einer besonderen gesetzlichen Zweckwidmung unterliegenden Bezüge (etwa Pflegegeld oder Familienbeihilfe) bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 78). Die für die Anrechnung zu den Einkünften strittige Familienbeihilfe ist janusköpfig; sie beinhaltet sowohl eine Art sozialer Förderung bzw. Betreuungshilfe, will aber auch die Lasten des Geldunterhalts abgelten (vgl. Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 (808)). Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen (VfSlg. 16.562/2002). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Familienbeihilfe ihrem Wesen nach Betreuungshilfe, sie soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. etwa OGH 20.12.2001, 6 Ob 243/01f). In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.2.2006, 2004/10/0014).Die in Anmerkung 8 zu TP 7 GGG für die Ermittlung der jährlichen Einkünfte genannten Paragraphen 229, 276, ABGB gehen auf den mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, neu geschaffenen Paragraph 266, ABGB zurück vergleiche ErläutRV 1420 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, Artikel eins, Ziffer 29,). Demnach sind von sämtlichen Einkünften die davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben abzuziehen, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die einer besonderen gesetzlichen Zweckwidmung unterliegenden Bezüge (etwa Pflegegeld oder Familienbeihilfe) bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt bleiben sollen vergleiche ErläutRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 78). Die für die Anrechnung zu den Einkünften strittige Familienbeihilfe ist janusköpfig; sie beinhaltet sowohl eine Art sozialer Förderung bzw. Betreuungshilfe, will aber auch die Lasten des Geldunterhalts abgelten vergleiche Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 (808)). Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen (VfSlg. 16.562/2002). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Familienbeihilfe ihrem Wesen nach Betreuungshilfe, sie soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten vergleiche etwa OGH 20.12.2001, 6 Ob 243/01f). In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 27.2.2006, 2004/10/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160075.L01Im RIS seit
25.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018