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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/16/0006 E 11. September 2018 Ra 2017/16/0009 E 11. September 2018 Ra 2017/16/0008 E 11. September 2018 Ra 2017/16/0007 E 11. September 2018Rechtssatz
§ 15 BewG 1955 regelt nur die Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen. Damit ist § 15 BewG 1955 (und die Einschränkung auf ein bestimmtes Vielfaches des Jahreswerts) aber nur für die Bewertung der Bauzinsverpflichtung, somit der Gegenleistung (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987) für die Einräumung des Baurechts, nicht aber für die Bewertung des Baurechts selbst von Bedeutung. Der Wert des Baurechts ist eigenständig nach § 10 BewG 1955 zu ermitteln.Paragraph 15, BewG 1955 regelt nur die Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen. Damit ist Paragraph 15, BewG 1955 (und die Einschränkung auf ein bestimmtes Vielfaches des Jahreswerts) aber nur für die Bewertung der Bauzinsverpflichtung, somit der Gegenleistung (Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987) für die Einräumung des Baurechts, nicht aber für die Bewertung des Baurechts selbst von Bedeutung. Der Wert des Baurechts ist eigenständig nach Paragraph 10, BewG 1955 zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160005.L03Im RIS seit
11.10.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019