RS Vwgh 2018/9/11 Ra 2016/16/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2018
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 idF 2001/I/144;

Rechtssatz

Da das GebG keine eigenständige Definition des Begriffs "Vergleich" enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Auslegung dieses Begriffs § 1380 ABGB heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136; 29.7.2004, 2003/16/0117). Danach ist ein Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, das jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können (vgl. nochmals VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136).Da das GebG keine eigenständige Definition des Begriffs "Vergleich" enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Auslegung dieses Begriffs Paragraph 1380, ABGB heranzuziehen vergleiche etwa VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136; 29.7.2004, 2003/16/0117). Danach ist ein Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, das jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können vergleiche nochmals VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016160110.L01

Im RIS seit

25.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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