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32/05 VerbrauchsteuernNorm
EWR-Abk Art14;Rechtssatz
Das in § 6a NoVAG 1991 normierte Bonus-Malus-System wurde erst durch das Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, eingeführt und war gemäß § 15 Abs. 10 NoVAG 1991 lediglich auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden. Kraftfahrzeuge, die bereits vor diesem Zeitpunkt erstmals in Österreich zum Verkehr zugelassen worden waren, blieben von dieser Regelung unberührt. Das im vorlegenden Fall am 21. Juni 2013 aus Liechtenstein importierte Gebrauchtfahrzeug wurde bereits am 30. Oktober 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen. Wäre die Erstzulassung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt in Österreich erfolgt, wäre dafür noch kein Malus im Sinne des § 6a NoVAG 1991, BGBl. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 46/2008, angefallen, sodass ein gleichartiges, im Inland bereits zugelassenes, Gebrauchtfahrzeug mit keinem Malus belastet wäre. Daher hätte das Bundesfinanzgericht aufgrund des Art. 14 des EWR-Abkommens bei der Ermittlung des NoVA-Betrags anlässlich des Imports des Gebrauchtfahrzeugs am 21. Juni 2013 keinen Malus nach § 6a NoVAG 1991 berücksichtigen dürfen.Das in Paragraph 6 a, NoVAG 1991 normierte Bonus-Malus-System wurde erst durch das Ökologisierungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008,, eingeführt und war gemäß Paragraph 15, Absatz 10, NoVAG 1991 lediglich auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden. Kraftfahrzeuge, die bereits vor diesem Zeitpunkt erstmals in Österreich zum Verkehr zugelassen worden waren, blieben von dieser Regelung unberührt. Das im vorlegenden Fall am 21. Juni 2013 aus Liechtenstein importierte Gebrauchtfahrzeug wurde bereits am 30. Oktober 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen. Wäre die Erstzulassung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt in Österreich erfolgt, wäre dafür noch kein Malus im Sinne des Paragraph 6 a, NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt 695 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008,, angefallen, sodass ein gleichartiges, im Inland bereits zugelassenes, Gebrauchtfahrzeug mit keinem Malus belastet wäre. Daher hätte das Bundesfinanzgericht aufgrund des Artikel 14, des EWR-Abkommens bei der Ermittlung des NoVA-Betrags anlässlich des Imports des Gebrauchtfahrzeugs am 21. Juni 2013 keinen Malus nach Paragraph 6 a, NoVAG 1991 berücksichtigen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016160104.L02Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018