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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. September 2012, 2012/15/0062, unter Hinweis auf § 311 BAO (der insoweit dem § 243 WAO entsprach) ausgesprochen hat, kann die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden mittels Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO) geltend gemacht werden. Damit ist ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/15/0145). Eines gesonderten Antrags auf Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides, der in § 10 Abs. 6 KommStG 1993 auch nicht vorgesehen ist, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. September 2012, 2012/15/0062, unter Hinweis auf Paragraph 311, BAO (der insoweit dem Paragraph 243, WAO entsprach) ausgesprochen hat, kann die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden mittels Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 284, BAO) geltend gemacht werden. Damit ist ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet vergleiche VwGH 23.5.2013, 2010/15/0145). Eines gesonderten Antrags auf Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides, der in Paragraph 10, Absatz 6, KommStG 1993 auch nicht vorgesehen ist, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016130023.J01Im RIS seit
12.10.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018