RS Vwgh 2018/9/12 Ro 2016/13/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2018
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. September 2012, 2012/15/0062, unter Hinweis auf § 311 BAO (der insoweit dem § 243 WAO entsprach) ausgesprochen hat, kann die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden mittels Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO) geltend gemacht werden. Damit ist ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/15/0145). Eines gesonderten Antrags auf Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides, der in § 10 Abs. 6 KommStG 1993 auch nicht vorgesehen ist, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. September 2012, 2012/15/0062, unter Hinweis auf Paragraph 311, BAO (der insoweit dem Paragraph 243, WAO entsprach) ausgesprochen hat, kann die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden mittels Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 284, BAO) geltend gemacht werden. Damit ist ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet vergleiche VwGH 23.5.2013, 2010/15/0145). Eines gesonderten Antrags auf Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides, der in Paragraph 10, Absatz 6, KommStG 1993 auch nicht vorgesehen ist, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016130023.J01

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten