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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren und der Behauptung von Verfahrensmängeln rügt der Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen gehört (vgl. VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040; 31.1.2018, Ra 2017/15/0089 und Ra 2017/15/0093).Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren und der Behauptung von Verfahrensmängeln rügt der Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen gehört vergleiche VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040; 31.1.2018, Ra 2017/15/0089 und Ra 2017/15/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130070.L01Im RIS seit
28.09.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018