RS Vwgh 2018/9/12 Ra 2017/17/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0183 B 12. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kostenentscheidung ist zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch. Das heißt, dass sowohl die Frage, welche Behörde bzw. welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist, als auch der Inhalt der Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache abhängen (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079; 29.11.2016, Ra 2016/06/0066). Im vorliegenden Fall ließ die revisionswerbende Partei den Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Zurückweisung der Maßnahmebeschwerde erfolgte, unangefochten. Die Richtigkeit der Kostenentscheidung ist daher ausgehend von der unangefochten gebliebenen Zurückweisung der Maßnahmebeschwerde zu beurteilen.Die Kostenentscheidung ist zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch. Das heißt, dass sowohl die Frage, welche Behörde bzw. welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist, als auch der Inhalt der Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache abhängen vergleiche VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079; 29.11.2016, Ra 2016/06/0066). Im vorliegenden Fall ließ die revisionswerbende Partei den Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Zurückweisung der Maßnahmebeschwerde erfolgte, unangefochten. Die Richtigkeit der Kostenentscheidung ist daher ausgehend von der unangefochten gebliebenen Zurückweisung der Maßnahmebeschwerde zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170191.L01

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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