RS Vwgh 2018/9/12 Ra 2017/07/0017

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Wenn die weitere Erhaltung einer Anlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist, hat der Antragsteller (öffentliche Körperschaft) darzutun, aus welchem öffentlichen Interesse er die kostenlose Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 begehrt (vgl. VwGH 24.10.1995, 91/07/0122).Wenn die weitere Erhaltung einer Anlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist, hat der Antragsteller (öffentliche Körperschaft) darzutun, aus welchem öffentlichen Interesse er die kostenlose Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 begehrt vergleiche VwGH 24.10.1995, 91/07/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070017.L03

Im RIS seit

05.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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