RS Vwgh 2018/9/12 Ra 2017/07/0017

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0076 E 25. November 1999 VwSlg 15280 A/1999 RS 2

Stammrechtssatz

Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 3 WRG zu entnehmen ist und auch vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen wurde (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 20.7.1995, 95/07/0051, VwSlg 14293 A/1995), ein Verlangen dieses Dritten voraus.Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, WRG zu entnehmen ist und auch vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen wurde (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 20.7.1995, 95/07/0051, VwSlg 14293 A/1995), ein Verlangen dieses Dritten voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070017.L02

Im RIS seit

05.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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