Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Rechtssatz
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind - jedenfalls bis zu einem Wechsel im Mitgliederbestand - grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen (vgl. OGH 10.11.2011, 2 Ob 209/10i, mwN). Demnach hat - sofern nicht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, der jedenfalls Vorrang hat, behauptet und unter Beweis gestellt wird (vgl. OGH 20.5.2008, 4 Ob 229/07s, mwN) - zunächst die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen. Bei einem genügend deutlichen Vertragstext bleibt kein Raum für eine Vertragsergänzung; eine solche hat erst dann stattzufinden, wenn das Mittel der Wortauslegung versagt und damit eine Lücke besteht (vgl. OGH 11.3.1998, 3 Ob 2135/96h, mwN).Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind - jedenfalls bis zu einem Wechsel im Mitgliederbestand - grundsätzlich nach Paragraph 914, ABGB auszulegen vergleiche OGH 10.11.2011, 2 Ob 209/10i, mwN). Demnach hat - sofern nicht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, der jedenfalls Vorrang hat, behauptet und unter Beweis gestellt wird vergleiche OGH 20.5.2008, 4 Ob 229/07s, mwN) - zunächst die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen. Bei einem genügend deutlichen Vertragstext bleibt kein Raum für eine Vertragsergänzung; eine solche hat erst dann stattzufinden, wenn das Mittel der Wortauslegung versagt und damit eine Lücke besteht vergleiche OGH 11.3.1998, 3 Ob 2135/96h, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080104.L01Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018