RS Vwgh 2018/9/12 Ra 2015/08/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht

Norm

ABGB §914;
UGB §108;
UGB §163;
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UGB § 108 heute
  2. UGB § 108 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 108 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 108 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind - jedenfalls bis zu einem Wechsel im Mitgliederbestand - grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen (vgl. OGH 10.11.2011, 2 Ob 209/10i, mwN). Demnach hat - sofern nicht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, der jedenfalls Vorrang hat, behauptet und unter Beweis gestellt wird (vgl. OGH 20.5.2008, 4 Ob 229/07s, mwN) - zunächst die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen. Bei einem genügend deutlichen Vertragstext bleibt kein Raum für eine Vertragsergänzung; eine solche hat erst dann stattzufinden, wenn das Mittel der Wortauslegung versagt und damit eine Lücke besteht (vgl. OGH 11.3.1998, 3 Ob 2135/96h, mwN).Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind - jedenfalls bis zu einem Wechsel im Mitgliederbestand - grundsätzlich nach Paragraph 914, ABGB auszulegen vergleiche OGH 10.11.2011, 2 Ob 209/10i, mwN). Demnach hat - sofern nicht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, der jedenfalls Vorrang hat, behauptet und unter Beweis gestellt wird vergleiche OGH 20.5.2008, 4 Ob 229/07s, mwN) - zunächst die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen. Bei einem genügend deutlichen Vertragstext bleibt kein Raum für eine Vertragsergänzung; eine solche hat erst dann stattzufinden, wenn das Mittel der Wortauslegung versagt und damit eine Lücke besteht vergleiche OGH 11.3.1998, 3 Ob 2135/96h, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080104.L01

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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