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21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist "selbständig erwerbstätig" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, kommt es darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt (vgl. VwGH 23.1.2008, 2006/08/0173). Der Kommanditist ist daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann (vgl. VwGH 18.2.2009, 2007/08/0043; 11.6.2014, 2012/08/0157).Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist "selbständig erwerbstätig" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, kommt es darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt vergleiche VwGH 23.1.2008, 2006/08/0173). Der Kommanditist ist daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann vergleiche VwGH 18.2.2009, 2007/08/0043; 11.6.2014, 2012/08/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L10Im RIS seit
04.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018