RS Vwgh 2018/9/12 Ra 2015/08/0032

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §164;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L09

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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