RS Vwgh 2018/9/12 Ra 2015/08/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §164;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0059 E 29. April 2016 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und dabei sind Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/08/0168, mwN). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2014), Rz 12 zu § 116, mwN).Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und dabei sind Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb maßgebend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/08/0168, mwN). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2014), Rz 12 zu Paragraph 116,, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L08

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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