RS Vwgh 2018/9/12 Ra 2015/08/0032

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §168;

Rechtssatz

Für eine (unbeschränkte) Nachschusspflicht des Kommanditisten bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung, zumal damit im Ergebnis vom Grundmodell der Kommanditgesellschaft abgewichen wird (vgl. VwGH 28.3.2012, 2009/08/0001). Eine solche Vereinbarung ist hier nicht zu sehen, lässt doch die in Rede stehende Regelung der Gewinn- und Verlustzuweisung ein Abgehen vom gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nicht erkennen.Für eine (unbeschränkte) Nachschusspflicht des Kommanditisten bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung, zumal damit im Ergebnis vom Grundmodell der Kommanditgesellschaft abgewichen wird vergleiche VwGH 28.3.2012, 2009/08/0001). Eine solche Vereinbarung ist hier nicht zu sehen, lässt doch die in Rede stehende Regelung der Gewinn- und Verlustzuweisung ein Abgehen vom gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nicht erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L05

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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