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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 28.2.2013, 2012/10/0074).Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwGH 28.2.2013, 2012/10/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L02Im RIS seit
04.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018