RS Vwgh 2018/9/12 Ra 2015/08/0032

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 28.2.2013, 2012/10/0074).Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwGH 28.2.2013, 2012/10/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080032.L02

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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