RS Vwgh 2018/9/13 Ro 2018/16/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs2;
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 238 Abs. 2 BAO nennt als Fall einer nach außen erkennbaren Amtshandlung demonstrativ u.a. die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Aufgrund eines Größenschlusses ist davon auszugehen, dass auch einer - allenfalls im Instanzenzug erfolgten - Versagung einer Nachsicht nach § 236 BAO Unterbrechungswirkung nach § 238 Abs. 2 BAO zukommt; kommt einer solchen Entscheidung Unterbrechungswirkung zu, so kommt sie auch allen auf die Herbeiführung einer solchen Entscheidung im Nachsichtsverfahren abzielenden Amtshandlungen der Abgabenbehörde zu, mögen sie auch dem Abgabenschuldner nicht zur Kenntnis gelangen oder nicht unmittelbar von Erfolg gekrönt sein. Darin liegt auch keine für den Abgabenschuldner unbillige Verzögerung der Rechtsdurchsetzung (zum Telos der Verjährung vgl. etwa Stoll, Kommentar zur BAO Band 3, 2456, iVm. Band 2, 2157), hat doch dieser das Nachsichtansuchen erhoben und wäre andernfalls die Abgabenbehörde gehalten, die Abgabenschuld jedenfalls innerhalb der Frist des § 238 Abs. 1 BAO ungeachtet des anhängigen Verfahrens über das Nachsichtsansuchen des Schuldners, gegebenenfalls auch schon vor dessen rechtskräftiger Erledigung einzuheben.Paragraph 238, Absatz 2, BAO nennt als Fall einer nach außen erkennbaren Amtshandlung demonstrativ u.a. die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Aufgrund eines Größenschlusses ist davon auszugehen, dass auch einer - allenfalls im Instanzenzug erfolgten - Versagung einer Nachsicht nach Paragraph 236, BAO Unterbrechungswirkung nach Paragraph 238, Absatz 2, BAO zukommt; kommt einer solchen Entscheidung Unterbrechungswirkung zu, so kommt sie auch allen auf die Herbeiführung einer solchen Entscheidung im Nachsichtsverfahren abzielenden Amtshandlungen der Abgabenbehörde zu, mögen sie auch dem Abgabenschuldner nicht zur Kenntnis gelangen oder nicht unmittelbar von Erfolg gekrönt sein. Darin liegt auch keine für den Abgabenschuldner unbillige Verzögerung der Rechtsdurchsetzung (zum Telos der Verjährung vergleiche etwa Stoll, Kommentar zur BAO Band 3, 2456, in Verbindung mit Band 2, 2157), hat doch dieser das Nachsichtansuchen erhoben und wäre andernfalls die Abgabenbehörde gehalten, die Abgabenschuld jedenfalls innerhalb der Frist des Paragraph 238, Absatz eins, BAO ungeachtet des anhängigen Verfahrens über das Nachsichtsansuchen des Schuldners, gegebenenfalls auch schon vor dessen rechtskräftiger Erledigung einzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160016.J02

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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