Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Rechtssatz
§ 238 Abs. 2 BAO nennt als Fall einer nach außen erkennbaren Amtshandlung demonstrativ u.a. die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Aufgrund eines Größenschlusses ist davon auszugehen, dass auch einer - allenfalls im Instanzenzug erfolgten - Versagung einer Nachsicht nach § 236 BAO Unterbrechungswirkung nach § 238 Abs. 2 BAO zukommt; kommt einer solchen Entscheidung Unterbrechungswirkung zu, so kommt sie auch allen auf die Herbeiführung einer solchen Entscheidung im Nachsichtsverfahren abzielenden Amtshandlungen der Abgabenbehörde zu, mögen sie auch dem Abgabenschuldner nicht zur Kenntnis gelangen oder nicht unmittelbar von Erfolg gekrönt sein. Darin liegt auch keine für den Abgabenschuldner unbillige Verzögerung der Rechtsdurchsetzung (zum Telos der Verjährung vgl. etwa Stoll, Kommentar zur BAO Band 3, 2456, iVm. Band 2, 2157), hat doch dieser das Nachsichtansuchen erhoben und wäre andernfalls die Abgabenbehörde gehalten, die Abgabenschuld jedenfalls innerhalb der Frist des § 238 Abs. 1 BAO ungeachtet des anhängigen Verfahrens über das Nachsichtsansuchen des Schuldners, gegebenenfalls auch schon vor dessen rechtskräftiger Erledigung einzuheben.Paragraph 238, Absatz 2, BAO nennt als Fall einer nach außen erkennbaren Amtshandlung demonstrativ u.a. die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Aufgrund eines Größenschlusses ist davon auszugehen, dass auch einer - allenfalls im Instanzenzug erfolgten - Versagung einer Nachsicht nach Paragraph 236, BAO Unterbrechungswirkung nach Paragraph 238, Absatz 2, BAO zukommt; kommt einer solchen Entscheidung Unterbrechungswirkung zu, so kommt sie auch allen auf die Herbeiführung einer solchen Entscheidung im Nachsichtsverfahren abzielenden Amtshandlungen der Abgabenbehörde zu, mögen sie auch dem Abgabenschuldner nicht zur Kenntnis gelangen oder nicht unmittelbar von Erfolg gekrönt sein. Darin liegt auch keine für den Abgabenschuldner unbillige Verzögerung der Rechtsdurchsetzung (zum Telos der Verjährung vergleiche etwa Stoll, Kommentar zur BAO Band 3, 2456, in Verbindung mit Band 2, 2157), hat doch dieser das Nachsichtansuchen erhoben und wäre andernfalls die Abgabenbehörde gehalten, die Abgabenschuld jedenfalls innerhalb der Frist des Paragraph 238, Absatz eins, BAO ungeachtet des anhängigen Verfahrens über das Nachsichtsansuchen des Schuldners, gegebenenfalls auch schon vor dessen rechtskräftiger Erledigung einzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160016.J02Im RIS seit
12.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018